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   BVerwG, 09.09.1997 - 9 C 44.96   

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https://dejure.org/1997,14504
BVerwG, 09.09.1997 - 9 C 44.96 (https://dejure.org/1997,14504)
BVerwG, Entscheidung vom 09.09.1997 - 9 C 44.96 (https://dejure.org/1997,14504)
BVerwG, Entscheidung vom 09. September 1997 - 9 C 44.96 (https://dejure.org/1997,14504)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Antrag auf Asyl - Türkische Staatsangehörige christlichen (chaldäischen) Glaubens - Vorliegen einer Gruppenverfolgung der Christen in der Türkei

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 09.09.1997 - 9 C 43.96

    Regionale Gruppenverfolgung - Örtlich begrenzte Gruppenverfolgung -

    Auszug aus BVerwG, 09.09.1997 - 9 C 44.96
    Rechtsfehlerfrei ist auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts die Bewertung dieses Geschehens als mittelbar staatliche Gruppenverfolgung der syrisch-orthodoxen Christen im Tür Abdin (vgl. im einzelnen das gleichzeitig ergangene Urteil im Verfahren BVerwG 9 C 43.96, das den Beteiligten bekannt ist), fragwürdig hingegen die rechtliche Qualifizierung dieser Verfolgung als regionale Gruppenverfolgung, auf die sich auch die in Mersin ansässig gewesenen Kläger als einen objektiven Nachfluchtgrund berufen können.

    Außerdem hat der Senat auch hinsichtlich derjenigen syrisch-orthodoxen Christen, die nicht im Tür Abdin ansässig waren, die Annahme eines Nachfluchttatbestandes in Zweifel gezogen (vgl. im einzelnen das Urteil im Parallelverfahren BVerwG 9 C 43.96).

    Es hat diese Frage jedoch - unter Anwendung fehlerhafter Kriterien - zu Unrecht verneint (vgl. im einzelnen das Urteil im Verfahren BVerwG 9 C 43.96).

    Bei hinreichender Sicherheiten Mersin wäre es - wegen der Identität von Herkunftsort und Ort der inländischen Fluchtalternative - auf die Frage der wirtschaftlichen Existenzmöglichkeit nicht mehr angekommen (vgl. im einzelnen das Urteil im Verfahren BVerwG 9 C 43.96).

  • BVerwG, 05.07.1994 - 9 C 158.94

    Asylrecht - Gruppenverfolgung - EntscheidungserheblicheTatsachenfeststellung -

    Auszug aus BVerwG, 09.09.1997 - 9 C 44.96
    Dabei wird es auch die Erkenntnisse der anderen Oberverwaltungsgerichte und Verwaltungsgerichtshöfe zur Sicherheit der Christen in der Türkei in seine eigene Würdigung einbeziehen müssen (Urteil vom 5. Juli 1994 - BVerwG 9 C 158.94 - BVerwGE 96, 200 [BVerwG 05.07.1994 - 9 C 158/94]).
  • OVG Niedersachsen, 15.06.1999 - 11 L 3456/94

    Keine Gruppenverfolgung v. Chaldäern in der Stadt; Chaldäer; Christ; Existenz,

    Soweit Herkunftsort und Ort einer inländischen Fluchtalternative identisch sind, erübrigt sich demnach eine Prüfung der Frage der Existenzmöglichkeit (BVerwG, Urteile v. 9.9.1997 - 9 C 43.96 -, DVBl. 1998, 274, u. 9 C 44.96 -).

    Ihnen ist als unverfolgt Ausgereisten die Rückkehr in die Heimat bereits dann zumutbar, wenn ihnen dort nicht nach dem allgemeinen Prognosemaßstab mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.4.1996 - 9 C 171.95 - , BVerwGE 101, 134; v. 9.9. 1997 - 9 C 43.96 -, DVBI. 1998, 274; v. 9.9. 1997 - 9 C 44.96 -).

  • OVG Niedersachsen, 15.06.1999 - 11 L 4170/94

    Chaldäische Christen in der Provinz Hakkari; örtlich; Asyl; Chaldäer; Christ;

    Soweit Herkunftsort und Ort einer inländischen Fluchtalternative identisch sind, erübrigt sich demnach eine Prüfung der Frage der Existenzmöglichkeit (BVerwG, Urteile v. 9.9.1997 - 9 C 43.96 -, DVBl. 1998, 274, u. 9 C 44.96 -).

    Ihnen ist als unverfolgt Ausgereisten die Rückkehr in die Heimat bereits dann zumutbar, wenn ihnen dort nicht nach dem allgemeinen Prognosemaßstab mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.4.1996 - 9 C 171.95 -, BVerwGE 101, 134; v. 9.9. 1997 - 9 C 43.96 -, DVBI. 1998, 274; v. 9.9. 1997 - 9 C 44.96 -).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 10.03.2000 - 2 L 239/99

    Abweichung, Divergenzrüge

    Das Verwaltungsgericht ist in dem angefochtenen Urteil jedenfalls von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.09.1997 - 9 C 44.96 - abgewichen. In ihr wird - wie vom Beteiligten zutreffend herausgearbeitet worden ist - der Rechtssatz aufgestellt, daß es bei der Prüfung der Frage, ob ein Asylbewerber, dem in einem Teil seines Heimatlandes politische Verfolgung droht, auf eine inländische Fluchtalternative verwiesen werden kann, auf die wirtschaftlichen Existenzbedingungen nicht ankommt, wenn "Herkunftsort und Ort der inländischen Fluchtalternativell identisch sind (vgl. Seite 9 des Urteilsabdrucks).
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